Akkreditierung von Journalisten ausländischer Massenmedien in Belarus korrigiert

Man hat Korrekturen zur Akkreditierung von Journalisten ausländischer Massenmedien in Belarus vorgenommen. Das teilte die Nachrichtenagentur BelTA unter Berufung auf den Ministerrat mit. Die Abänderungen sind vom Beschluss des Ministerrates Nr. 578 vorgesehen. Die Korrekturen betrafen die Bestimmung über Akkreditierung von Journalisten ausländischer Massenmedien in der Republik Belarus, die vom Regierungsbeschluss Nr. 2015 genehmigt wurde. Der Beschluss wurde gemäß Teil 1 Punkt 3 Artikel 35 des Gesetzes der Republik Belarus vom 17. Juli 2008 Nr. 427-3 „Über Massenmedien“ angenommen. Gemäß Bestimmung werden die Journalisten ausländischer Massenmedien in Belarus vom Außenministerium akkreditiert. „Journalisten müssen auch bei Staatsbehörden, politischen Parteien, anderen öffentlichen Vereinigungen, juristischen Personen akkreditiert werden“, präzisierte der Ministerrat.

Die Gesetzgebung kann ein besonderes Verfahren für Akkreditierung von Journalisten ausländischer Massenmedien zur Beleuchtung internationaler ausländischer Sport- und Kulturveranstaltungen in Belarus bestimmen. Dabei genießen akkreditierte Journalisten ausländischer Massenmedien die Rechte, die auch ihre belarussischen Kollegen haben. Vom Gesetz können Restriktionen in Bezug auf ausländische Bürger und Personen ohne Bürgerschaft verwendet werden. „Als Journalisten ausländischer Massenmedien werden in der Regel die Bürger der Staaten akkreditiert, in denen die Massenmedien registriert sind“, hieß es aus dem Ministerrat.

Mitarbeiter der diplomatischen Vertretungen und Konsulareinrichtungen ausländischer Staaten, Mitarbeiter des Apparats der Verteidigungsattachés, Handelsvertretungen ausländischer Staaten in Belarus sowie ihre Familienangehörigen dürfen nicht als Journalisten ausländischer Massenmedien akkreditiert werden. Dazu zählen auch die Mitarbeiter der Vertretungen und Behörden der internationalen Organisationen und zwischenstaatlichen Strukturen, die gemäß Satzungsdokumente dieser Organisationen Vorrechte und Immunitäten genießen. Dasselbe betrifft auch ihre Familienangehörigen.

„Um Informationen innerhalb von 14 Tagen in Belarus sammeln zu dürfen, müssen Journalisten ausländischer Massenmedien provisorische Akkreditierung in Belarus haben. Journalisten, die Informationen auf regelmäßiger Grundlage in der Republik sammeln, müssen eine ständige Akkreditierung in Belarus vorzeigen“, hieß es aus dem Pressedienst.

Falls Vertreter ausländischer Massenmedien gesetzwidrige Dokumente und Angaben vorzeigen, kann ihnen die provisorische oder ständige Akkreditierung in Belarus entzogen werden. Man kann einem Journalisten die Verlängerung der ständigen Akkreditierung in Belarus verweigern, wenn man keine Publikationen zu belarussischem Thema geschrieben hat.

Das Außenministerium kann über die Verweigerung der Akkreditierung für Journalisten ausländischer Massenmedien aufgrund Gesuch anderer Staatsbehörden und Organisationen beschließen. „Das kann mit Informationen in Publikationen der Journalisten ausländischer Massenmedien zusammenhängen, die nationale Sicherheit, territoriale Ganzheit oder öffentliche Ordnung, Gesundheit und Sittlichkeit in Belarus gefährden. Die Akkreditierung kann auch aufgrund anderer Verletzungen der belarussischen Gesetzgebung durch Journalisten ausländischer Massenmedien verweigert werden“, hieß es aus dem Pressedienst.

„Aufgrund des Prinzips der Gegenseitigkeit kann die Akkreditierung den Journalisten ausländischer Massenmedien, die im Staat registriert sind, wo Restriktionen in Bezug auf Journalisten belarussischer Massenmedien verwendet werden, entzogen werden“, hieß es aus dem Pressedienst des Ministerrates.

Akkreditierungsausweise der Journalisten ausländischer Massenmedien, die vor Annahme des Beschlusses angenommen wurden, werden ungültig.

 
在互联网上的程序
广播频率
 

FM发射器和频率:

布列斯特106.2兆赫

格罗德诺:95.7兆赫

斯维斯洛奇:104.4兆赫

杰拉纽讷:99.9兆赫

布拉斯拉夫:106.6兆赫

米亚德利:102.0兆赫



征文活动